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§ 23 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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Frühere Fassungen von § 23 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch genommen werden. § 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) (aufgehoben) § 23 Abs. ... 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) (aufgehoben) § 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung) (aufgehoben) § 23 ... 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung) (aufgehoben) § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) (aufgehoben) § 23 ... 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) (aufgehoben) § 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren) (aufgehoben) ... 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren) (aufgehoben) § 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung) ist anzuwenden ab dem 1. 1. ... des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf ... des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 23 Abs. 6a (Verwendung ... Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") (aufgehoben) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
§ 12 RebPflV Bescheid (vom 14.07.2006)
... Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... XI (aufgehoben) Anlage XIa (aufgehoben) Anlage XIb (aufgehoben)". 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „zur ... 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) werden folgende Übergangsvorschriften ... werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: „§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren) ist anzuwenden ab ... des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf ... des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 23 Abs. 5 ... gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung) ist anzuwenden ab dem 1. ... des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf ... des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung." b) Nach der ... 1. April 2006 geltenden Fassung." b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen") wird folgende ...
Anhang 41. StVRÄndV
... außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden. 2.4 Die Frist für die Durchführung der ... außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 11 JStG 2008 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.  ...

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 287
Artikel 1 29. StVZOÄndV
... entsprechen." 3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen") aufgehoben. 4. ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO 1) Komplettfahrzeug  ... ten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 23 StVZO 2)6) Gutachten nach § 21 StVZO auf- grund § 14 ... entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten ... mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 4 EG-FGVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1)        ... (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO 2)6) Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 14 ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... gefasst: „§ 21c (aufgehoben)". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Gutachten für die Einstufung eines ... d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer". e) Die Angaben ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 wird die Angabe „, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen. 3. ... oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Gutachten für die Einstufung eines ... Teil II" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer Zur Einstufung eines ... 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, ... 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § ... 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § ... 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. ... 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27 ... 10 und Muster 12 werden gestrichen. b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „§ 24 Abs. ... a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ...
Artikel 9 FZV-EV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Fußnote 2 jeweils die Angabe „§ 21c StVZO" durch die Angabe „§ 23 StVZO" ersetzt.  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... Stilllegung und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Betriebszeitraums werden bei der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 9 FZV Besondere Kennzeichen
... Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses ...

Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
§ 1 FRV Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister
... Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in ...
§ 3 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, 6. Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt ...
§ 12 FRV Art der zu übermittelnden Daten
... zum Abruf bereitgehalten, die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbehörde (§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zuständig ...
§ 21 FRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt am 1. September 1988 in Kraft. (3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29f sowie 29g Satz 3 der ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1)  ... (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO 2)6) Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 14 ... entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten ... mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten ...

Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 29.09.1989 BGBl. I S. 1810; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 2 StVRAusnÄndV Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
... in ihm auf diese Verordnung hingewiesen wird. 4. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der Halter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei der ...


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