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§ 32c - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen



(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.

(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,

2.
Sattelzugmaschinen,

3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,

4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.

(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.



 

Zitierungen von § 32c StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32c StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
...  3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz; 3b. des § 32c Abs. 2 über seitliche Schutzvorrichtungen; 3c. des § 32d Abs. 1 oder 2 Satz ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... dem 1. Januar 2004 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. § 32c (seitliche Schutzvorrichtungen) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar ...
 
Zitat in folgenden Normen

42. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 1 42. StVZOAusnV (vom 01.03.2007)
... 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutzvorrichtungen nach § 32c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn 1. ...