§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... 7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 3 ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar zu sein. § 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf ... Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35e Abs. 1 ...
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