§ 47b (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... März 2006 gilt § 47a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) Vor dem 1. ... Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind ... und sind gleichwertigen Anerkennungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen. § 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen) Vor dem 1. ... Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEinundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -". b) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst: „§ 47b (aufgehoben)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst: „§ 47b (aufgehoben)". c) Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst: ... und der Bundespolizei entfälIt die Plakette nach Absatz 3." 7. § 47b wird aufgehoben. 8. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ... dem 1. April 2006 geltenden Fassung." f) Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird durch ... wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: „§ 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) Vor dem ... Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind ... VIIIc gleichzusetzen." g) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird folgende ... wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „§ 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen) Vor dem 1. ... dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen ... 12. In Anlage IXa Nr. 6 der Ergänzungsbestimmungen wird die Angabe „Die nach § 47b anerkannten Werkstätten" durch die Angabe „Die zur Durchführung von ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34216.htm