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§ 57b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


§ 57b wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.

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Zitierungen von § 57b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... verstößt, 6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu ... die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Abs. 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,  ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden. § 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder ... zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung ... als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter. § 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)  ... zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser ...
Anlage XVIII StVZO (zu § 57b Abs. 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
...  Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Abs. 1 ausgerüstet sind, ist bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der ... 4. Durchführung der Prüfung, Nachweise 4.1 Prüfungen nach § 57b Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. 4.2 Das nach ... zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben: a) bei Prüfungen nach § 57b Abs. 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I ... der Anbringung des Einbauschildes, b) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Abs. 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung ...
Anlage XVIIIa StVZO (zu § 57b Abs. 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten (vom 08.11.2006)
...  2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen a) nach dem Einbau, b) mindestens einmal ...
Anlage XVIIIb StVZO (zu § 57b Abs. 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (vom 08.11.2006)
Anlage XVIIIc StVZO (zu § 57b Abs. 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
Anlage XVIIId StVZO (zu § 57b Abs. 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte (vom 08.11.2006)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eine erneute Schulung im ... beantragt wird, 4. Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 5. Schulung der verantwortlichen ... Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie 6. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eichordnung
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
§ 72 EichO Instandsetzungsbetriebe
... Vorschriften nicht beachtet. (4) Für Meßgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des Instandsetzerkennzeichens das dort ...
Anhang A EichO (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht (vom 17.06.2011)
...  25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind, 26. Parkuhren,  ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
... die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen. (6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.  ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 ...


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