§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder 28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen ...
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