Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§
32,
34,
36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt §
31c mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 01.03.2007) ... von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63 , ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den ...