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Änderung Anlage VIIId StVZO vom 01.04.2006

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Anlage VIIId StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
Anlage VIIId StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 16.03.2006 BGBl. I 543
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.05.2012) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase


(Text neue Fassung)

Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


(Textabschnitt unverändert)

1. Zweck und Anwendungsbereich

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1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden.



1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2. Untersuchungsstellen

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An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:



An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1 Prüfstellen

2.1.1 Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2 Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.

2.3 Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

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2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK

SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.



2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

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3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.



3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4. Abweichungen

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4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden.



4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5. Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen
| Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten
zur
Durchführung
von
SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten
zur
Durchführung
von
AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten
zur
Durchführung
von AUK


1. Grundstück
|
Lage und
Größe muss
ordnungsge-
mäße HU/AU/
SP an
zu
erwartender
Zahl von
Fahr-
zeugen ge-
währleisten.
| Muss so be-
schaffen sein,
dass Störun-
gen im
öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb nicht
entstehen.
| Geeigneter
Platz zur
Durchführung
einer HU/AU/
SP an
mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vorhan-
den sein.
| Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.
| Mindestgröße

ergibt sich
aus 2. | Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.

2. Bauliche
Anforderungen
| Prüfhalle
muss festein-
gebaute Prüf-
einrichtungen
überdecken.
Ihre Abmes-
sungen rich-
ten sich
nach
der Anzahl der
Prüfgassen
und deren
Ausrüstung.

Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweiligen
Prüfgeräte
und
die
Abmessun-
gen der zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
ge bestimmt.
| Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz
in
Abhängigkeit
von den zu
untersuchen-

den Fahrzeu-
gen (z.
B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraftwa-
gen
und Nutz-
fahrzeuge).
| - | Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz,
wo
ein Lastkraft-
wagenzug

geprüft wer-
den kann.
| Ausreichend

bemessene
Halle oder
geschlosse-
ner Prüfraum.
Die Größe
richtet
sich
nach der Art
der
zu unter-
suchenden
Kraftfahrzeuge
entsprechend

der Merken-
nung (nur Per-
sonenkraft-

wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge). | Geeigneter
und geschlos-
sener Prüf-
raum, wo min-
destens ein
Kraftrad un-
tersucht wer-

den kann.




| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen
| Prüfstellen | Prüfstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten
zur
Durchfüh-
rung von
SP | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten
zur
Durchfüh-
rung von
AU | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten
zur
Durchfüh-
rung von
AUK | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP


1. Grund-
stück |
Lage und
Größe muss
ordnungs-
gemäße
HU/AU/SP
an
zu erwar-
tender Zahl
von
Fahr-
zeugen
gewährleis-
ten.
| Muss so
beschaffen
sein, dass
Störungen
im
öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb
nicht ent-
stehen.
| Geeigneter
Platz zur
Durchfüh-
rung einer
HU/AU/SP
an
mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vor-
handen
sein.
| Mindest-
größe

ergibt sich
aus 2. | Mindest-
größe

ergibt sich
aus 2. | Mindest-
größe

ergibt sich
aus 2. | Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.


2. Bau-
liche
Anfor-
derun-
gen
| Prüfhalle
muss fest-
eingebaute
Prüfeinrich-
tungen-
überde-
cken. Ihre
Abmessun-
gen richten
sich
nach
der Anzahl
der Prüf-
gassen und
deren Aus-
rüstung.

Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweili-
gen Prüfge-
räte und
die
Abmessun-
gen der zu
untersu-
chenden
Fahrzeuge
bestimmt.
| Ausrei-
chend

bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz
in
Abhängig-
keit von

den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z.
B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
wagen
und
Nutzfahr-
zeuge).
| -
| Ausrei-
chend

bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz,
wo
ein Last-
kraftwa-
genzug

geprüft
werden
kann. | Ausrei-
chend

bemessene
Halle oder
geschlos-
sener Prüf-
raum. Die
Größe rich-
tet
sich
nach der
Art der
zu
untersu-
chenden
Kraftfahr-
zeuge ent-
sprechend

der Aner-
kennung
(nur Perso-
nenkraft-

wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge).
|
Geeigneter
und
geschlos-

sener Prüf-
raum, wo
mindestens
ein Kraftrad
untersucht
werden
kann. | Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz in
Abhängig-
keit von

den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraft-
wagen und
Nutzfahr-
zeuge).

3. Grube,
Hebe-
bühne
oder
Rampe
mit aus-
reichen-
der
Länge
und Be-
leuch-
tungs-
mög-
lichkeit
sowie
mit Ein-
richtung
zum
Anhe-
ben der
Achsen
oder
Spiel-
detek-
toren | x | x | x
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Fahrzeuge
mit Vmax/zul. <= 40
km/h
untersucht
werden. | x
| x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detektoren. | - | x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detekto-
ren




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Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten
zur
Durchführung
von AUK

3. Grube, Hebe-
bühne oder
Rampe mit aus-
reichender
Länge und
Beleuchtungs -
möglichkeit
sowie mit Ein-
richtung zum
Anheben der
Achsen oder
Spieldetektoren | x | x | x
Jedoch ent-
behrlich,
sofern nur
Fahrzeuge mit
Vmax/zul.
>= 40 km/h
untersucht
werden. | x | x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum Anheben
der Achsen
oder Spielde-
tektoren. | -


4. Ortsfester
Bremsprüf-
stand | x | x1) | x1) | x1)
| - | -



Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten
zur
Durchführung
von AUK


4. Ortsfester
Bremsprüf-
stand | x | x1) | x1) | x1)
| - | -

5. Schreibendes
Bremsmess-
gerät | x | | | x2) | - | -

6. Prüfgerät zur
Funktions-
prüfung von
Druckluft-
bremsanlagen | x3) | x4) | x4) | x3) | - | -

7. Fußkraftmess-
gerät (Brems-
anlagen) | | - | - | | - | -

8. Druckluftbe-
schaffungsan-
lage ausrei-
chender Größe
und Leistung | - | - | - | x | - | -

9. Füll- und Ent-
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
für Hydraulik-
bremsanlagen | - | - | - | x6 ) | - | -

10. Mess- und
Prüfgeräte | | | | | |

10.1 zur Prüfung
einzelner
Brems-
aggregate und
Bremsventile | - | - | - | x7) | - | -

10.2 zur Prüfung des
Luftpressers | - | - | - | x7) | - | -

11. Bandmaß
(>= 20m),
Zeitmesser | x | x | x | x8) | - | -

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten zur
Durchführung
von AUK

12. Scheinwerfer-
einstellprüfge-
rät oder senk-
rechte Prüfflä-
che und ebene
Flächen für die
Aufstellung des
Fahrzeugs | x | | x | - | - | -

13. Prüfgerät für
die elektrischen
Verbindungs-
einrichtungen
zwischen
Kraffahrzeug
und Anhänger | x | x | x | - | - | -

14. Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen der
Anhängerkupp-
lung, | x9) | | x9) | x9) | - | -

Zugsattelzap-
fen, | x9) | x9) | x9) | x9) | |

Sattelkupplun-
gen, | x9) | x9) | x9) | x9) | |

Kupplungs-
kugeln | x | x | x | x | |

15. Messgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft
nach Anhang V
der Richtlinie
2001/85/EG | | x10) | x10) | x10) | - | -

16. Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Ge-
schwindigkeits-
begrenzem | x11) | x11) | x11) | - | - | -

17. Ausstattung mit
Spezialwerk-
zeugen nach
Art der zu erle-
digenden Mon-
tagearbeiten | - | - | - | x | - | -

18. Messgerät zur
Ermittlung der
Temperatur des
Motors | x | x | x | - | x | x

19. Geräte zur
Prüfung von
Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt
und Motordreh-
zahl | x12) | x12) | x12) | - | x12) | x13)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK

20. CO-Abgas-
messgerät oder
Abgasmess-
gerät für
Fremdzün-
dungsmotoren | x12) | | x12)
| | x12) | x

21. Abgasmessge-
rät für Fremd-
zündungsmo-
toren | x | | x15) | - | x | -

22. Abgasmess-
gerät für Korn-
pressionszün-
dungsmotoren | x | x | x15) | - | x | x14)

23. Prüf- und Diag-
nosegerät zur
Prüfung von
OBD-Kfz | x | x | x15) | - | x | -

24. Messgerät
für Geräusch-
messung | x | x | x | - | - | -

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Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen | Prüfstellen | Prüfstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von SP | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von AU | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
AUK | Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP

25. Prüf-
mittel
für die
Gasan-
lagen-
prü-
fung:
Leck-
such-
spray
für die
zu prü-
fenden
Be-
triebs-
gase
(LPG,
CNG)
zum
Auf-
finden
von
Gasun-
dich-
tigkei-
ten | x16) | x16)
| x16)
| - | - | - | x


Abweichungen nach 4.2:

vorherige Änderung

1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8) Bandmaß entbehrlich.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.



1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8) Bandmaß entbehrlich.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt
werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.05.2012)