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Änderung § 30c StVZO vom 01.06.2008

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§ 30c StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 30c StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.05.2008 BGBl. I S. 916

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30c Vorstehende Außenkanten


(Text neue Fassung)

§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme


(Textabschnitt unverändert)

(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

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(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.