Änderung § 47b StVZO vom 01.04.2006

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§ 47b StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 47b StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47b Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 47b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs. 2 obliegt der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Sie kann die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung übertragen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen sowie die für die Untersuchungen verantwortlichen Personen zuverlässig sind,

2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen und - soweit in Absatz 3 vorgeschrieben - besonders geschulten Fachkräfte, die nach Anlage XIb notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen sowie die vom Hersteller herausgegebenen Typdaten der zu prüfenden Fahrzeuge verfügt,

3. der Antragsteller die Eintragung in die Handwerksrolle nachweist,

4. der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und die anderen dafür eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie müssen eine Ausbildung mit entsprechendem Ausbildungsabschluss (Meister-/Gesellen- oder Facharbeiterprüfung) haben als

- Kraftfahrzeugtechniker-Meister,

- Kraftfahrzeugmechaniker,

- Kraftfahrzeugelektriker,

- Automobilmechaniker oder

- Automobilelektriker

oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen,

5. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der Untersuchungen nach Anlage XIa Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 betrauten Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,

6. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach Anlage XIa Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 von ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,

7. der Antragsteller nachweist, dass eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchung sichergestellt ist.

(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahrzeuggruppen nach Anlage XIa Nummer 3 oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge nach Anlage XIa Nummer 3.1.2, 3.2 oder 3.3 nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann durchgeführt werden durch

1. Kraftfahrzeughersteller,

2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller,

3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Fahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,

4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern,

5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder Importeure ermächtigte und für eine solche Schulung geeignete Stelle,

6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stelle oder

7. eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Stelle.

Für die Schulung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt bekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist spätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen und nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, ermächtigten oder anerkannten Stellen haben dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen, daß sie Schulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die Schulungsstätten zu benennen. Die Stellen und Schulungsstätten werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen und Schulungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgasuntersuchungen oder Schulungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestimmungen grob verstoßen worden ist.

(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen obliegt der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, die Abgasuntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen.



 



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