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Änderung Anlage IXa StVZO vom 01.04.2006

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Anlage IXa StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
Anlage IXa StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470

(Textabschnitt unverändert)

Anlage IXa (§ 47a Abs. 5) Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen


Prüfplakette Abgasuntersuchung AU (BGBl. I 1988 S. 1908)


Die Plakette kann auch auf einem runden weißen (RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.

Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:

Kantenlänge des äußeren Sechsecks | 17,5 mm

Kantenlänge des inneren Sechsecks | 5 mm

Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen | 4 mm

Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl | 5 mm

Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 | 3 mm

Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 | 1 mm

Strichdicke | 0,7 mm

Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks | 1,5 mm


Ergänzungsbestimmungen

1. Die Plakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Plakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrundes ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem die nächste Abgasuntersuchung durchgeführt werden muß (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr

2002 blau
2003 gelb
2004 braun
2005 rosa
2006 grün
2007 orange.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für

schwarz RAL 9005
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000
braun RAL 8004
rosa RAL 3015.

2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift auszuführen.

3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.

4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im inneren Sechseck befinden.

5. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

6. Die Plaketten sind von der Zulassungsbehörde zu beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die nach § 47b anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

6. Die Plaketten sind von der Zulassungsbehörde zu beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren.