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Änderung § 29h StVZO vom 01.03.2007

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§ 29h StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 29h StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 29h (aufgehoben)


vorherige Änderung

Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.