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Änderung § 31e StVZO vom 01.03.2007

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§ 31e StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 31e StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

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§ 31e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge


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Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug' gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.