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Änderung Anlage Vd StVZO vom 01.03.2007

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Anlage Vd StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
Anlage Vd StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage Vd (§ 28 Abs. 5 Satz 1) Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen


(Text neue Fassung)

Anlage Vd (aufgehoben)


vorherige Änderung

(BGBl. I 1998, 448 - 450) )

1. Schriftmuster

Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.

1a. Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

2. Kennzeichen

Es gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:

Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1 blau - Euro-Feld) zu verwenden.

Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

a) Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

b) bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1).

2.1

Einzeiliges Kennzeichen

... ( Abbildungen, BGBl. I 1998, 1081)

2.2

Zweizeiliges Kennzeichen

... ( Abbildung, BGBl. I 1998, 1081)

2.3

Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.

... ( Abbildung, BGBl. I 1998, 1082)

3. Ergänzungsbestimmungen

Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein.

4. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996

Für das Kennzeichen gilt § 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe, daß die DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird.

Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden.