§ 8
1Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. 2Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. 3Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. 4Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
interne Verweise§ 9 VersammlG ... Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen ...
§ 18 VersammlG ... Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8 , 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ...
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