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§ 28 - Versammlungsgesetz (VersammlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.11.1978 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 28



Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



 

Zitierungen von § 28 Versammlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VersammlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersammlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 VersammlG
... auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen ...