interne Verweise§ 17 VersammlG ... §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge ...
§ 29a VersammlG ... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
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