Änderung § 9 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 9 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen


(Text alte Fassung)

(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 23 sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

(2) (aufgehoben)






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