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Änderung § 18 WaStrG vom 17.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 18 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Versagung der Planfeststellung


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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