Änderung § 46 WaStrG vom 17.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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