§ 27 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 27 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 522 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Strompolizeiverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. |
(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde. |