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Synopse aller Änderungen des WaStrG am 07.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 4 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen
    § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
    § 2 Bestandsänderung
    § 3 Erweiterung und Durchstiche
Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
    § 4 Einvernehmen mit den Ländern
Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
    § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen
    § 6 Gemeingebrauch
Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen
    § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
    § 8 Umfang der Unterhaltung
    § 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
    § 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
    § 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
    § 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
    § 13 Planungen
    § 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
    § 14a Anhörungsverfahren
    § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
    § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
    § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
    § 14e Rechtsbehelfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 14f Projektmanager
    § 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
    § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 (aufgehoben)


    § 17 Veröffentlichung im Internet
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Vorzeitige Besitzeinweisung
    § 21 Ausschluss von Ansprüchen
    § 22 (weggefallen)
    § 23 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften
    § 24 Strompolizei
    § 25 Verantwortliche Personen
    § 26 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    § 27 Strompolizeiverordnungen
    § 28 Strompolizeiliche Verfügungen
    § 29 Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
    § 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
    § 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
    § 32 Rücknahme und Widerruf der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung
    § 33 Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung
Abschnitt 7 Besondere Aufgaben
    § 34 Schiffahrtszeichen
    § 35 Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
Abschnitt 8 Entschädigung
    § 36 Allgemeine Vorschriften über Entschädigung
    § 37 Einigung, Festsetzungsbescheid
    § 38 Vollstreckung
    § 39 Rechtsweg
Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
    § 40 Duldungspflicht
    § 41 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen
    § 42 Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
    § 43 Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege
Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes
    § 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
    § 45 Zuständigkeiten
    § 46 Rechtsverordnungen
    § 47 Gebühren- und Auslagenregelung
    § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften
    § 49 (weggefallen)
    § 50 Ordnungswidrigkeiten
    § 51 Ordnungswidrigkeitendatei
    §§ 52 bis 55 (aufgehoben)
    § 56 Überleitungsbestimmungen
    § 57 (aufgehoben)
    § 58 (weggefallen)
    § 59 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
    Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

§ 3 Erweiterung und Durchstiche


(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.

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(2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.



(2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.



§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung


(1) 1 Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. 4 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. 4 Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 5 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begonnen wird. 6 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 7 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 8 Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.



(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann
und

4. wenn
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. 4 Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10 Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. 2 Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.



§ 14a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

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1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten.



1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.



§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:



(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

a) der Wasserstand verändert wird oder

b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.

2. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

3. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

6. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

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(2) 1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

§ 14e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage 2 aufgeführt sind.

(2) 1 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) 1 Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

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(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.



(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6 § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

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§ 14f (neu)




§ 14f Projektmanager


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1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

6. der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

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§ 17 (aufgehoben)




§ 17 Veröffentlichung im Internet


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1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 50 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befährt,

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2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung, einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Genehmigung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft,

4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt,

5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1

a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht duldet,

b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder

c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder

7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.



Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts



Lfd.
Nr. | Bezeichnung

1 | Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe-
Havel-Kanal/Untere Havel-Wasserstraße/Berli-
ner Wasserstraßen

2 | Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße

3 | Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)

4 | Main-Donau-Wasserstraße

5 | Unter- und Außenelbe

6 | Unter- und Außenweser

vorherige Änderung

 


7 | Elbe-Seitenkanal