Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der VwGO am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VwGO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil I Gerichtsverfassung
    1. Abschnitt Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       §§ 7 bis 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
    2. Abschnitt Richter
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
    3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
    4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses
       § 35
       § 36
       § 37
    5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
       § 38
       § 39
    6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 44a
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
Teil II Verfahren
    7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 54
       § 55
       § 55a
       § 55b
       § 55c Formulare; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
       § 56
       § 56a
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 67a
    8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71 Anhörung
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
       § 80
       § 80a
       § 80b
    9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 86a
       § 87
       § 87a
       § 87b
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 102a
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
    10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
       § 116
       § 117
       § 118
       § 119
       § 120
       § 121
       § 122
    11. Abschnitt Einstweilige Anordnung
       § 123
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    12. Abschnitt Berufung
       § 124
       § 124a
       § 125
       § 126
       § 127
       § 128
       § 128a
       § 129
       § 130
       § 130a
       § 130b
       § 131
    13. Abschnitt Revision
       § 132
       § 133
       § 134
       § 135
       § 136
       § 137
       § 138
       § 139
       § 140
       § 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
    14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
       § 146
       § 147
       § 148
       § 149
       § 150
       § 151
       § 152
       § 152a
    15. Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 153
Teil IV Kosten und Vollstreckung
    16. Abschnitt Kosten
       § 154
       § 155
       § 156
       § 157
       § 158
       § 159
       § 160
       § 161
       § 162
       § 163
       § 164
       § 165
       § 165a
       § 166
    17. Abschnitt Vollstreckung
       § 167
       § 168
       § 169
       § 170
       § 171
       § 172
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
    § 173
    § 174
    § 175
    § 176
    § 177
    §§ 178 und 179
    § 180
    §§ 181 und 182
    § 183
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 188a
    § 188b
    § 189
    § 190
    § 191
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195

§ 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.



(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Sichere Übermittlungswege sind



(4) 1 Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.



3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des §
2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2 Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.


(5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.



(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) 1 Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2 Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55d (neu)




§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 56a


(1) 1 Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. 2 In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 3 Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 4 Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument als zugestellt gilt. 5 Der Beschluß ist unanfechtbar. 6 Das Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. 2 Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 3 Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. 4 Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. 5 Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.



(2) 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. 2 Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. 3 Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. 4 Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.

(3) 1 Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. 2 Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.