§ 188a
1Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). 2Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. 3Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 InvBeG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ... Bremischen Landesstraßengesetzes." 8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt: „§ 188a Für Angelegenheiten des ... Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt: „ § 188a Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder ...
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