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§ 66 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
44 frühere Fassungen | wird in 341 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
44 frühere Fassungen | wird in 341 Vorschriften zitiert
§ 66
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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Zitierungen von § 66 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 VwGO (vom 02.06.2017)
... Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die ...
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