§ 127 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 127



(1) 1Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. 2Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. 2Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) 1Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.



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