Änderung § 176 VwGO vom 10.12.2020

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§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 176 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
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§ 176 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176


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Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.




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