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Änderung § 188b VwGO vom 10.12.2020

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§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 188b VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
 
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§ 188b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 188b


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1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

 

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