§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 188b VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71 |
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(Text alte Fassung) § 188b (neu) | (Text neue Fassung)§ 188b |
1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen. |