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Änderung § 147 VwGO vom 01.07.2008

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§ 147 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 147 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(Textabschnitt unverändert)

§ 147


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.




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