Änderung § 188b VwGO vom 10.12.2020

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§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 188b VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 188b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 188b


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1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. 3 In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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