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Änderung § 37 VwGO vom 01.08.2021

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§ 37 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 37 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(Text alte Fassung)

(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.