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Änderung § 80b VwGO vom 21.03.2023

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§ 80b VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 80b VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 80b


(1) 1 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. 2 Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(Text alte Fassung)

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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