Änderung § 59 VwGO vom 07.06.2013

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§ 59 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 59 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
(Textabschnitt unverändert)

§ 59


(Text alte Fassung)

Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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