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Änderung § 102a VwGO vom 01.11.2013

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§ 102a VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 102a VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 102a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102a


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(1) 1 Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) 1 Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2 Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3 Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) 1 Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

 (keine frühere Fassung vorhanden)