Änderung § 18 VwGO vom 24.10.2015

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§ 18 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 18 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

1 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.




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