Änderung § 195 VwGO vom 01.01.2007

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§ 195 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 195 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 195


(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

 



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