§ 90 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 90 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 | |
(Text alte Fassung) (1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) | (Text neue Fassung) 1 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig. |