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Änderung § 151 VwGO vom 01.01.2018

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§ 151 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 151 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 151


(Text alte Fassung)

1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.