Änderung § 35 VwGO vom 27.06.2020

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§ 35 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 35 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 181 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. 2 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3 Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. 2 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3 Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.



 



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