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Synopse aller Änderungen der VwGO am 01.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 5 des FördElRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VwGO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil I Gerichtsverfassung
    1. Abschnitt Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       §§ 7 bis 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
    2. Abschnitt Richter
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
    3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
    4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses
       § 35
       § 36
       § 37
    5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
       § 38
       § 39
    6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 44a
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
Teil II Verfahren
    7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 54
       § 55
       § 55a
       § 55b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 55c Formulare; Verordnungsermächtigung
       § 56
       § 56a
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 67a
    8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71 Anhörung
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
       § 80
       § 80a
       § 80b
    9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 86a
       § 87
       § 87a
       § 87b
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 102a
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
    10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
       § 116
       § 117
       § 118
       § 119
       § 120
       § 121
       § 122
    11. Abschnitt Einstweilige Anordnung
       § 123
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    12. Abschnitt Berufung
       § 124
       § 124a
       § 125
       § 126
       § 127
       § 128
       § 128a
       § 129
       § 130
       § 130a
       § 130b
       § 131
    13. Abschnitt Revision
       § 132
       § 133
       § 134
       § 135
       § 136
       § 137
       § 138
       § 139
       § 140
       § 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
    14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
       § 146
       § 147
       § 148
       § 149
       § 150
       § 151
       § 152
       § 152a
    15. Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 153
Teil IV Kosten und Vollstreckung
    16. Abschnitt Kosten
       § 154
       § 155
       § 156
       § 157
       § 158
       § 159
       § 160
       § 161
       § 162
       § 163
       § 164
       § 165
       § 165a
       § 166
    17. Abschnitt Vollstreckung
       § 167
       § 168
       § 169
       § 170
       § 171
       § 172
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
    § 173
    § 174
    §§ 175 bis 177
    §§ 178 und 179
    § 180
    §§ 181 und 182
    § 183
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 189
    § 190
    § 191
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55c (neu)




§ 55c Formulare; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

§ 82


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.



(1) 1 Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 86


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.



(1) 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2 Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

vorherige Änderung

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.



(4) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. 3 Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.