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§ 1 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1



(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt

1.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft,

2.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,

3.
eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saarland durchgeführt.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf 1. die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft ...
§ 3 LohnStatG
... der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind: 1. Zugehörigkeit zu ...
§ 4 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf 1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte ...
§ 5 LohnStatG
... der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind: 1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat  ... Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die ... Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation; 3. für ...
§ 6 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf ... und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik ist jeweils ...
§ 8 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und ... Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik sind 24.000 4) ...
§ 11 LohnStatG
... zur Verfügung stehenden Person, 2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach ... Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.  ... über die Erhebung zu unterrichten. (3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen ...
§ 12 LohnStatG
... sind die Arbeitgeber. (2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine neue ... Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten ... der Ergebnisse der nächsten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse ... der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der ...
§ 13 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen. (2) ... für den Monat September durchzuführen. (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai ... 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen a)  ... (3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach ... 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen. (4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren ...
§ 14 LohnStatG (vom 26.08.2006)
... der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 5 MEG I Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
... der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt."  ...