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§ 9 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9



Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind:

1.
Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe

sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten

2.
Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden,

3.
Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,

4.
Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier Tage,

5.
Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Umlage für das Konkursausfallgeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,

6.
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und andere Vorsorgeeinrichtungen,

7.
Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie,

8.
Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung,

9.
Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheitsdienst und andere Belegschaftseinrichtungen,

10.
Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsentschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen.

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