§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2006 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) (weggefallen) | (Text neue Fassung) Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt. |