Zitierungen von § 6 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LohnStatG
... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 : "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl ... vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6: "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ...
§ 10 LohnStatG
... 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik
... 1 Abweichend von den §§ 2, 4, 6 , 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt.  ... 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...


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