interne Verweise§ 6 LohnStatG ... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 : "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl ... vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6: "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ...
§ 10 LohnStatG ... 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStatistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik ... 1 Abweichend von den §§ 2, 4, 6 , 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt. ... 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...
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