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Synopse aller Änderungen des ABMG am 01.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2007 durch Artikel 3 des KraftStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ABMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ABMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
ABMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Autobahnmaut


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut).

(Text neue Fassung)

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut).

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:

1. Kraftomnibusse,

2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,

3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,

4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,

5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.

Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:

1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,

2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,

3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,

4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung


(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes

1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und

2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

1. Höhe der entrichteten Maut,

2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,

3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,

4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,

5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.

Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.



(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner

1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und

2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.

Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.

---

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner


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Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.



Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Mautaufkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.



(1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5 von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeugsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle Länder und für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr 2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der Anlage auf die Länder aufgeteilt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.

(4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines jeden Jahres in Höhe des für das vorangegangene Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlungen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Förderung von Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet.


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Anlage (neu)




Anlage (zu § 11 Abs. 2) Aufteilung des Länderanteiles am Mautaufkommen


vorherige Änderung

 



lfd. Nr. | Name
des Landes | Anteil
in vom Hundert

1 | Baden-Württemberg | 13,7

2 | Bayern | 17,5

3 | Berlin | 2,3

4 | Brandenburg | 4,0

5 | Bremen | 0,7

6 | Hamburg | 1,4

7 | Hessen | 7,5

8 | Mecklenburg-Vorpommern | 2,6

9 | Niedersachsen | 10,2

10 | Nordrhein-Westfalen | 17,8

11 | Rheinland-Pfalz | 5,0

12 | Saarland | 1,3

13 | Sachsen | 5,7

14 | Sachsen-Anhalt | 3,5

15 | Schleswig-Holstein | 3,5

16 | Thüringen | 3,3