Änderung § 6 DVLStHV vom 12.04.2008

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§ 6 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Löschung


Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1. Lohnsteuerhilfevereine,

a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

(Text alte Fassung)

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Oberfinanzbezirk verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist.

(Text neue Fassung)

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.





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