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Synopse aller Änderungen der DVLStHV am 23.11.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. November 2010 durch Artikel 9 der StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVLStHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
    § 1 Antrag
    § 2 Nachweise
    § 3 Anerkennungsurkunde
    § 4 Ablehnung der Anerkennung
Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
    § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
    § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters
Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
    § 5 Eintragung
    § 5a Ablehnung der Eintragung
    § 6 Löschung
    § 7 Meldepflichten
    § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vierter Teil Schlußvorschriften
    § 9 Berlin-Klausel
    § 10 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

Vierter Teil Haftpflichtversicherung
    § 9 Versicherungspflicht
    § 10 Mindestversicherungssumme
    § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
    § 12 Ausschlüsse
    § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
    § 14 Anzeige von Veränderungen

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Berlin-Klausel




§ 9 Versicherungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch im Land Berlin.



(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 10 Mindestversicherungssumme


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro betragen.

(2) 1 Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. 2 Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.

(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200.000 Euro betragen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.

(2) 1 Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,

3. 1 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. 2 Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3 In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Ausschlüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und

2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2 Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Anzeige von Veränderungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.