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Anlage 2 - Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland (PersAuswMustV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1986 BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 210-1-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 3301)



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PersAuswMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAuswMustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PersAuswMustV Muster für den vorläufigen Personalausweis
... vorläufige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster ...
§ 3 PersAuswMustV Übergangsvorschrift
... die der Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Dezember ...