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Änderung § 3b EGGenTDurchfG vom 01.05.2008

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§ 3b EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 3b EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel


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Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere

1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,

2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder

3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.

Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können.


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